Interventionsplan bei Fällen sexualisierter Gewalt
Hier weden Ablaufpläne in visualisierter Form abgebildet
Fall A:
Übergriffe durch Lehr- und Schulpersonal
im schulischen Bereich
Schulleitung (SL) erfährt durch eigene oder die
Beobachtung anderer von Verdachtsfall; sam-
melt oder dokumentiert Hinweise über Anzei-
chen im Verhalten, diesbezügliche Äußerungen
(wenn möglich mit Datum und Unterschrift
sowie Zeugennennung) und konkrete Angaben
über Schülerinnen und Schüler oder Dritte/
Externe.
SL zieht schulische Ansprechperson zum Um-
gang mit sexuellen Übergriffen zu Rate; bei Be-
darf vertrauliche Beratung durch die Schul-
psychologie.
SL meldet Verdachtsfall an Staatliches Schulamt
(SSA); – in akuten Fällen vorab mündlich, außer-
dem schriftlicher Bericht.
SL klärt weitere Handlungsschritte mit den be-
troffenen SuS und deren Eltern bzw. gesetzlicher
Vertretung, bei Bedarf Abschätzung einer Kin-
deswohlgefährdung; hierzu Beratung der Schule
durch eine insoweit erfahrene Fachkraft (iseF)
möglich sowie ggf. Meldung beim Jugendamt
und Kontaktvermittlung zu Hilfeeinrichtungen.
Das SSA erstattet bei ernsthaftem Verdacht nach
eingehender Beratung unter Einbeziehung der
geschädigten SuS bzw. deren Eltern oder gesetz-
lichen Vertretung i. d. R. Strafanzeige bei der Po-
lizei bzw. Staatsanwaltschaft; bei Beschäftigten
des Schulträgers ist dieser, ansonsten der jewei-
lige Arbeitgeber oder Träger (ggf. Verein) zu infor-
mieren.
Gespräch über Vorfall und ggf. schulrechtliche
Konsequenzen mit beschuldigter Person durch
Schulaufsicht, evtl. unter Hinzuziehung der SL
oder schulischen Ansprechperson, wenn dies
nicht strafrechtlichen Ermittlungen zuwider-
läuft.
SL informiert die Schulgemeinde nach Rückspra-
che mit der Schulaufsicht in dem im Einzelfall
gebotenen Umfang.
SL/SSA beantworten bei Bedarf Anfragen der
Presse kurz und allgemein ohne Angabe von
Details (z. B. Personaldaten).
Fall B:
Übergriffe im außerschulischen
und häuslichen Bereich
Lehrkraft (LK, z. B. Klassenleitung) oder Mitarbei-
terin bzw. Mitarbeiter der Schule erhält Kenntnis
von Verdachtsfall, sammelt oder dokumentiert
Hinweise über Anzeichen im Verhalten und dies-
bezügliche Äußerungen (wenn möglich mit
Datum und Unterschrift sowie Zeugennennung).
LK hält Rücksprache mit der Schulleitung und
ggf. schulischen Ansprechperson, um weiteres
Vorgehen abzustimmen; bei Bedarf vertrauliche
Beratung durch die Schulpsychologie; bei Ver-
dacht auf Kindeswohlgefährdung ist Beratung
durch eine insoweit erfahrene Fachkraft (iseF)
möglich.
Kontakt mit Schülerin oder Schüler und Eltern
bzw. gesetzlicher Vertretung, sofern diese nicht
selbst Verdachtspersonen sind; Absprache über
die weiteren Handlungsschritte.
Kontaktvermittlung zu Hilfeeinrichtungen (z. B.
Ärzte, Opferhilfeeinrichtungen, Kinderschutz-
bund, Wildwasser u. a.).
Bei Hinweisen auf Kindeswohlgefährdung Mel-
dung beim Jugendamt, damit von dort die erfor-
derlichen Schritte koordiniert werden können;
dann keine eigenständigen, weitergehenden Ge-
spräche mit Angehörigen oder Verdächtigen; bei
Gefahr im Verzug ggf. Information der Polizei-
behörde.
Jugendamt
leitet nötigenfalls eigene weitere Schritte ein,
zum Beispiel
• Hausbesuch,
• Konfrontation,
• ggf. Anzeige bei der Polizei bzw. Staatsanwalt-
schaft,
• Inobhutnahme,
• ggf. Information des Sozialamts im Falle einer
Eingliederungshilfe für Kinder und Jugend-
liche
Fall C
Übergriffe von Schülerinnen und Schülern
untereinander
Lehrkraft oder Mitarbeiter/-in der Schule erhält
Kenntnis von Verdachtsfall im schulischen Be-
reich; sammelt und dokumentiert Hinweise über
Anzeichen im Verhalten und diesbezügliche Äu-
ßerungen (wenn möglich mit Datum und Unter-
schrift sowie Zeugennennung).
Einberufung einer Konferenz der Klassenleitung,
schulischen Ansprechperson und Schulleitung
bzgl.
• pädagogischem Vorgehen,
• Einbeziehung schulischer und externer Hilfe
systeme (z. B. Schulpsychologie).
Schulische Sofortmaßnahmen:
In der Regel sofortige Trennung von Tatverdäch-
tigen und Opfern erforderlich.
Gespräche der Schulleitung und Klassenleitung
mit den Eltern bzw. der gesetzlichen Vertretung
von Opfern und Tätern (getrennt!) über
• Hilfemaßnahmen bzw. Sanktionen,
• Ergreifung pädagogischer und/oder Ordnungs-
maßnahmen (z. B. zur Trennung von Täter und
Opfer).
Bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung ist Be-
ratung durch iseF möglich, ggf. sofortige Ein-
schaltung des Jugendamtes.
Bei Verdacht einer strafbaren Handlung hat
Schulleitung dem SSA zu berichten, das über
weitere altersabhängige Maßnahmen entschei-
det, ggf. Strafanzeige durch oder nach Absprache
mit Opfer und dessen Eltern bzw. gesetzlichen
Vertretung, soweit erforderlich einer externen
Beratung.
Schulleitung leitet auf Antrag der Klassenkon-
ferenz ggf. eine Ordnungsmaßnahme ein.
Fall D
Übergriffe auf Beschäftigte der Schule
Betroffene Lehrkraft, schulische Mitarbeiter/-in
und/oder Schulleitung erhält Kenntnis von Ver-
dachtsfall; sammelt und dokumentiert alle An-
gaben über fragliches Fehlverhalten und seine
Folgen (wenn möglich mit Datum und Unter-
schrift sowie Zeugennennung).
Bei erhärtetem Verdacht Rücksprache der Schul-
leitung über weiteres Vorgehen mit:
• mutmaßlichem Opfer,
• schulischer Ansprechperson sowie
• SSA/Schulaufsicht: zuerst telefonisch, dann
schriftlich.
Gespräch der Schulleitung mit beschuldigter
Person und ggf. gesetzlicher Vertretung:
• Konfrontation mit dem Verdacht und ggf.
möglichen dienst- und schulrechtlichen Kon-
sequenzen,
• auf Möglichkeit der Hinzuziehung eines
Rechtsbeistandes hinweisen,
• Grenzeinhaltung gegenüber vermutlichem
Opfer einfordern,
• auf Hilfemöglichkeiten und ggf. pädagogische
Unterstützungsmaßnahmen bei Schülerinnen
und Schüler hinweisen,
• Schulleitung leitet auf Antrag der Klassenkon-
ferenz ggf. eine Ordnungsmaßnahme ein.
Einleitung dienstrechtlicher Schritte oder Ord-
nungsmaßnahmen über die Schulleitung durch
das SSA, wenn erforderlich.
Opfer stellt ggf. Strafanzeige und erhält bei Be-
darf Unterstützung und Information durch die
SL oder die schulische Ansprechperson ein-
schließlich Hinweis auf externe Beratungsmöglichkeiten.
Quelle: Hessisches Kultusministerium (Hrsg.) (2017). Handreichung
zum Umgang mit sexuellen Übergriffen im schulischen Kontext (4.
Auflage 2020). Wiesbaden: Hessisches Kultusministerium.
